Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Sofern Sie sich für uns entscheiden, senden Sie bitte die unterschriebene Auftragsbestätigung an die Sebastian Folwaczny & Christoph Hamm GdbR (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) zurück.
Erst mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung gehen wir von der Verbindlichkeit Ihres Auftrages aus.
2.
Alle Absprachen im Zusammenhang mit dem Feuerwerk, zum Beispiel mit Anwohnern in Bezug auf Betretungsgenehmigungen für Grundstücke, Absprachen mit örtlichen Behörden (wie Feuerwehr und Polizei), sowie die Anzeige des Feuerwerkes bei der zuständigen Behörde trifft - sofern notwendig - für Sie die Sebastian Folwaczny & Christoph Hamm GdbR.
3.
Sollten bei der Vorbereitung und Planung des Feuerwerkes unerwartete Probleme auftreten, die Ihrer Entscheidung bzw. Mitarbeit bedürfen, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Die Sebastian Folwaczny & Christoph Hamm GdbR behält sich das Recht vor, zur Erfüllung Ihres Auftrages, mit Drittfirmen zusammenzuarbeiten und entsprechende Verträge abzuschließen. Alle Vertragsvereinbarungen bleiben davon unberührt.
4.
Für alle durch das Feuerwerk unmittelbar entstehenden Schäden an Personen, Tieren, Umwelt oder Sachwerten haftet - sofern unserer Firma eine entsprechende Schuld nachgewiesen werden kann - die Sebastian Folwaczny & Christoph Hamm GdbR. Ansprüche versicherungsrechtlicher Art müssen schriftlich und fristgerecht geltend gemacht werden.
Die Anspruchsfrist beginnt am Veranstaltungstag um 24:00 Uhr und erlischt nach 30 Tagen um 24:00 Uhr. Zur Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels.
5.
Höhere Gewalt infolge von Natur- und Unwetterkatastrophen, Unfall, schwere Krankheit, Streiks, unerwartete technische Probleme oder Ähnliche von uns nicht beeinflussbare Umstände, kann zur Nichtdurchführung oder eingeschränkten Durchführung des Feuerwerkes führen. Das Abbrennen eines Feuerwerkes ist wetter- und ortsabhängig.
Starke Gewitter, starker Wind, Hagel, Nebel sowie extreme Trockenheit (z.B. in waldbrandgefährdeten Gebieten) können zur Nichtdurchführung oder nur teilweisen Durchführung eines Feuerwerkes führen.
Sollte wir aufgrund solcher Umstände die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen nicht mehr gewährleisten können, ist die Sebastian Folwaczny & Christoph Hamm GdbR jederzeit berechtigt die Durchführung des Feuerwerkes zu verweigern. Wir stellen in diesem Fall die bereits entstandenen Kosten in Rechnung.
6.
Auch der Veranstalter hat das Recht aus oben genannten Gründen das Feuerwerk abzusagen. Wir stellen in diesem Fall die bereits entstandenen Kosten in Rechnung. Falls möglich, kann ein Ausweichtermin vereinbart werden, alle dadurch zusätzlich entstehenden Kosten müssen vom Auftraggeber getragen werden. Wird das Feuerwerk aus anderen Gründen abgesagt, so wird zusätzlich eine Stornierungsgebühr in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages erhoben.
7.
Der Rechnungsbetrag ist für Stammkunden innerhalb von 2 Wochen nach dem Veranstaltungstag auf unser Konto zu überweisen oder bar zu zahlen. Schecks werden nicht akzeptiert.
Neukunden: Neukunden zahlen wenn nicht anders besprochen, den vollen Rechnungsbetrag per Vorauskasse oder als Barzahlung am Veranstaltungstag.
8.
Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, behalten wir uns vor das Feuerwerk nicht durchzuführen und Stornierungsgebühren zu erheben. Die Höhe der Stornierungsgebühr richtet sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Kosten zuzüglich einer Stornierungsgebühr von 10% des Rechnungsbetrages.
9.
Alle vertraglich geforderten Zahlungen sind auf das folgende Konto zu leisten:
Institut Raiffeisenbank Roth-Schwabach
BLZ 76460015
Kto 3808262
11.
Besondere Vertragsvereinbarungen, die nicht Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, bedürfen der Schriftform.
12.
Als Gerichtsstand gilt Nürnberg.
Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine
angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich und faktisch möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.